Wer regelmäßig Medikamente benötigt oder häufig ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, kennt das Problem: Die Zuzahlungen summieren sich schnell. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen in Deutschland für viele Leistungen einen Eigenanteil, sei es für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte oder Heilmittel. Doch das Sozialgesetzbuch sieht eine Grenze vor. Wer diese überschreitet, kann sich von weiteren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr befreien lassen. Wie das funktioniert und wer Anspruch hat, erklärt dieser Artikel.
Was sind Zuzahlungen und warum gibt es eine Befreiungsgrenze?
Zuzahlungen sind gesetzlich festgelegte Eigenanteile, die Versicherte bei der Inanspruchnahme von Kassenleistungen selbst tragen müssen. Für Arzneimittel beträgt der Eigenanteil in der Regel zehn Prozent des Packungspreises, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro pro Packung. Bei Krankenhausaufenthalten fallen zehn Euro pro Tag an, maximal für 28 Tage im Jahr. Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie werden ebenfalls anteilig berechnet.
Der Gesetzgeber hat diese Zuzahlungen eingeführt, um das Bewusstsein für den Wert von Gesundheitsleistungen zu stärken. Gleichzeitig sieht das Fünfte Sozialgesetzbuch vor, dass niemand finanziell übermäßig belastet werden darf. Paragraf 62 SGB V regelt die Belastungsgrenze und die damit verbundene Befreiungsmöglichkeit. Die allgemeine Grenze liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens des Haushalts pro Kalenderjahr. Für chronisch Kranke gilt ein ermäßigter Satz von einem Prozent.
Wer gilt als chronisch krank?
Die niedrigere Belastungsgrenze von einem Prozent ist an konkrete Bedingungen geknüpft. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Erkrankung in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung war und dabei bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu zählen eine dauerhafte medikamentöse Behandlung, eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad drei oder ein Grad der Behinderung von mindestens 60. Auch wer aufgrund der Erkrankung einer lebensverändernden Beeinträchtigung ausgesetzt ist, kann anerkannt werden.
Die Anerkennung als chronisch Krank erfolgt nicht automatisch. Der behandelnde Arzt muss eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Krankenkassen haben hierfür eigene Formulare, die Arzt und Patient gemeinsam ausfüllen. Ohne dieses Dokument gilt die allgemeine Zwei-Prozent-Grenze.
Wie wird das Haushaltseinkommen berechnet?
Grundlage für die Belastungsgrenze ist das Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des gesamten Haushalts. Dazu zählen Arbeitslohn, Rente, Kapitalerträge, Mieteinnahmen und vergleichbare Einkünfte. Nicht angerechnet werden Wohngeld, Pflegegeld und bestimmte Sozialleistungen. Für jedes im Haushalt lebende Kind sowie für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gibt es Freibeträge, die das maßgebliche Einkommen reduzieren.
Konkret: Der Grundfreibetrag für einen Lebenspartner beträgt 2024 jährlich 6.136 Euro, für jedes Kind 7.008 Euro. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 36.000 Euro und zwei Kindern hat ein anrechenbares Einkommen von 36.000 Euro minus 6.136 Euro (Partnerfreibetrag) minus 14.016 Euro (zwei Kinderfreibeträge), also 15.848 Euro. Die allgemeine Belastungsgrenze läge bei zwei Prozent davon, das sind rund 317 Euro im Jahr.
Sammelbeleg oder laufende Erstattung: Zwei Wege zur Befreiung
Versicherte können die Befreiung auf zwei Arten beantragen. Der erste Weg ist der Sammelbeleg: Man hebt alle Belege über geleistete Zuzahlungen des laufenden Jahres auf und reicht sie bei Erreichen der Belastungsgrenze gesammelt bei der Krankenkasse ein. Die Kasse stellt dann eine Befreiungsbescheinigung aus, die für den Rest des Jahres gilt. Der zweite Weg ist die Vorauszahlung: Versicherte, bei denen klar absehbar ist, dass sie die Grenze ohnehin erreichen werden, können den entsprechenden Betrag zu Jahresbeginn direkt einzahlen. Die Befreiung gilt dann sofort für das gesamte Kalenderjahr.
Wer sich vorab informieren möchte, welche Personengruppen typischerweise Anspruch auf Befreiung haben und welche Besonderheiten bei der Einreichung zu beachten sind, findet beim Apotheken-Atlas eine übersichtliche Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen und praktischen Hinweise.
Sonderfälle: Empfänger von Sozialleistungen
Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, ist in der Regel vollständig von Zuzahlungen befreit. Gleiches gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld II, sofern das Haushaltseinkommen unterhalb der Belastungsgrenze liegt. Diese Personen müssen den Nachweis über den Leistungsbezug bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Befreiung gilt dann rückwirkend ab Beginn des Jahres oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsbezug begann.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlungspflicht für Arzneimittel grundsätzlich. Sie sind gesetzlich ausgenommen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Ausnahmen gelten nur für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Präparate, die ausnahmsweise zulasten der Kasse verordnet werden dürfen.
Übersicht: Belastungsgrenzen und Freibeträge 2026
| Personengruppe | Belastungsgrenze | Freibetrag |
|---|---|---|
| Allgemein Versicherte | 2 % des Bruttoeinkommens | Keiner (eigene Person) |
| Chronisch Kranke | 1 % des Bruttoeinkommens | Keiner (eigene Person) |
| Ehepartner / Lebenspartner | anteilig berücksichtigt | 6.136 Euro pro Jahr |
| Kinder im Haushalt | anteilig berücksichtigt | 7.008 Euro pro Kind/Jahr |
So läuft der Antrag in der Praxis ab
Der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung wird direkt bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Die meisten Kassen stellen Formulare online bereit oder schicken sie auf Anfrage zu. Notwendig sind in der Regel Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, eine aktuelle Lohnabrechnung oder ein Rentenbescheid, sowie gegebenenfalls der Nachweis über die chronische Erkrankung. Die Bescheinigung zur chronischen Erkrankung muss vom behandelnden Arzt ausgestellt werden.
Wer die Belastungsgrenze bereits im Laufe des Jahres erreicht hat und noch keine Bescheinigung beantragt hat, kann Zuzahlungen rückwirkend erstattet bekommen. Dafür müssen alle Originalbelege eingereicht werden. Quittungen, die verloren gegangen sind, können in der Regel nicht ersetzt werden. Es empfiehlt sich daher, Belege über geleistete Zuzahlungen das gesamte Jahr über systematisch zu sammeln.
Informationen zur rechtlichen Grundlage bietet auch das Bundesministerium für Gesundheit, das Übersichten zu Eigenanteilen und Ausnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung veröffentlicht. Wer die gesetzliche Systematik der Zuzahlungen tiefer verstehen möchte, findet auf der Informationsseite zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Wikipedia einen hilfreichen Überblick über das Gesamtsystem.
Entscheidend ist, den Antrag nicht hinauszuzögern. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr und muss jährlich neu beantragt werden. Wer zum Jahreswechsel plant und seinen voraussichtlichen Eigenanteil kennt, kann durch die Vorauszahlung Zeit, Aufwand und bürokratische Nacharbeit sparen.