Rund 16,7 Millionen Hunde leben laut Statistischem Bundesamt in deutschen Haushalten. Ein großer Teil davon in Mietwohnungen. Trotzdem ist die Rechtslage bei der Hundehaltung im Mietverhältnis bis heute nicht abschließend gesetzlich geregelt. Was gilt, entscheidet sich oft erst vor Gericht. Das bringt Mieter und Vermieter gleichermaßen in eine unsichere Position.
Grundsatz: Kein generelles Recht auf Hundehaltung
Anders als viele Mieter glauben, gibt es kein gesetzliches Grundrecht darauf, in einer Mietwohnung einen Hund zu halten. Das Bürgerliche Gesetzbuch schweigt zu diesem Punkt. Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Fehlt dort eine Regelung zur Tierhaltung, bedeutet das nicht automatisch eine Erlaubnis. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. November 2013 (Az. VIII ZR 168/12) klargestellt, dass auch ohne vertragliche Regelung eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich sein kann, wenn der Hund andere Mieter oder das Gebäude beeinträchtigt.
Enthält der Mietvertrag eine pauschale Klausel wie „Tierhaltung ist untersagt“ oder „Tierhaltung bedarf der Genehmigung des Vermieters“, hängt die Wirksamkeit davon ab, wie genau formuliert wurde. Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung, das auch Kleintiere wie Hamster oder Zierfische einschließt, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam. Eine Klausel, die nur Hunde und Katzen einer Erlaubnispflicht unterstellt, ist dagegen grundsätzlich zulässig.
Was Vermieter verlangen dürfen und was nicht
Ein Vermieter darf die Erlaubnis zur Hundehaltung nicht grundlos verweigern. Er muss konkrete, sachliche Gründe nennen. Anerkannte Gründe sind etwa eine nachgewiesene Hundeallergie eines Mitbewohners im Haus, bereits bestehende Beschwerden anderer Mieter über Lärm oder Geruch, oder ein beengter Grundriss, der artgerechte Haltung unmöglich macht. Nicht ausreichend ist ein pauschales „Ich möchte keine Hunde im Haus“.
Praxisbeispiel: Eine Mieterin in Frankfurt hielt ohne Erlaubnis einen Beagle in ihrer 68-Quadratmeter-Wohnung. Der Vermieter kündigte. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-17 S 37/21) wies die Kündigung ab, weil nachweislich keine Beeinträchtigung anderer Mieter oder des Gebäudes vorlag und der Vermieter keine konkreten Gründe für seine Ablehnung vorgebracht hatte.
Kaution und Haftpflicht als Bedingung
Vermieter können die Erlaubnis an Bedingungen knüpfen. Zulässig ist zum Beispiel der Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung. Solche Policen sind für Hundehalter in vielen Bundesländern ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, in Bayern, Sachsen und Thüringen etwa für alle Hunde, in anderen Ländern nur für als gefährlich eingestufte Rassen. Eine zusätzliche Mietkaution allein für die Hundehaltung darf der Vermieter hingegen nicht verlangen, wenn damit die gesetzliche Kautionsobergrenze von drei Monatsnettokaltmieten überschritten wird.
Rasseverbote im Mietvertrag
Einige Mietverträge enthalten Klauseln, die bestimmte Rassen pauschal ausschließen. „Keine Kampfhunden“ oder „keine Hunde über 40 Kilogramm“ sind verbreitete Formulierungen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist umstritten. Pauschalverbote, die sich allein auf die Körpergröße stützen, tendieren Gerichte als unverhältnismäßig einzustufen. Verbote für Rassen, die in den Landeshundegesetzen als gefährlich gelistet sind, sind dagegen eher wirksam.
Wer sich unsicher ist, welcher Rasse ein Mischling zuzurechnen ist oder welche Rassen in einem bestimmten Bundesland als gefährlich gelten, findet auf Portalen wie Hunderasse übersichtliche Informationen zu einzelnen Rassen, ihrem Ursprung und ihren Eigenschaften. Das hilft vor allem dann, wenn der Vermieter eine schriftliche Beschreibung des Hundes verlangt.
Pflichten des Mieters während der Haltung
Mit der Erlaubnis zur Hundehaltung enden die rechtlichen Fragen nicht. Mieter tragen laufende Pflichten. Dazu gehören:
- Lärm: Dauerhaftes Bellen, das die Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) oder die Mittagsruhe stört, kann eine Abmahnung rechtfertigen. Zwei bis drei dokumentierte Vorfälle in kurzer Folge reichen in der Praxis für eine erste Abmahnung.
- Geruch und Verunreinigung: Urinschäden an Böden oder Wänden gehen zulasten des Mieters und müssen beim Auszug behoben werden.
- Gemeinschaftsbereiche: Hunde müssen in Treppenhäusern und auf Gehwegen vor dem Haus angeleint werden, sofern die Hausordnung das vorschreibt.
- Hundesteuerpflicht: Sie liegt allein beim Mieter und ist in vielen Gemeinden nach Rasse gestaffelt. In Berlin etwa zahlen Halter für normal eingestufte Hunde 120 Euro jährlich, für als gefährlich eingestufte Rassen bis zu 1.200 Euro.
Kündigung wegen Hundehaltung: Wann ist sie wirksam?
Eine Kündigung des Mietverhältnisses allein wegen unerlaubter Hundehaltung ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Grundsätzlich muss der Vermieter zunächst abmahnen und dem Mieter eine angemessene Frist setzen, die Haltung einzustellen oder eine Erlaubnis einzuholen. Erst wenn der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist in aller Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam, sofern kein schwerwiegender Schaden eingetreten ist.
Das Amtsgericht München hat 2022 (Az. 416 C 19345/21) eine Kündigung für unwirksam erklärt, weil der Vermieter zwar beweisen konnte, dass der Mieter einen Hund ohne Erlaubnis hielt, aber keine nachweisliche Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums oder der Mitmieter vorlag. Das Gericht betonte, dass der bloße Vertragsverstoß ohne konkrete Folgeschäden keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Sonderfall: Auszug und Schäden
Bei Auszug stellt sich regelmäßig die Frage, wer für Schäden aufkommt, die ein Hund verursacht hat. Kratzer an Türen, Bissspuren an Fensterbänken oder Urinflecken im Parkett gelten als über normalen Verschleiß hinausgehende Beschädigungen. Der Mieter haftet dafür unabhängig davon, ob die Hundehaltung erlaubt war oder nicht. Fotos beim Einzug und eine genaue Dokumentation im Übergabeprotokoll sind für beide Seiten der beste Schutz.
Fazit: Transparenz schützt beide Seiten
Wer als Mieter einen Hund halten möchte, sollte die Erlaubnis schriftlich einholen, bevor der Hund einzieht. Wer als Vermieter eine Ablehnung ausspricht, sollte konkrete Gründe dokumentieren. Pauschale Verbote und mündliche Absprachen führen auf beiden Seiten zu Streit. Eine klare, schriftliche Vereinbarung über Rasse, Größe und Bedingungen der Haltung ist die praktischste Lösung und oft die günstigste Alternative zu einem Rechtsstreit, der schnell mehrere Tausend Euro kosten kann.