Steuern sparen 2026: Freibeträge für Arbeitnehmer

Wer als Arbeitnehmer seine Steuerlast senken will, braucht kein Steuerberater-Honorar für jeden Schritt. Viele Entlastungen stehen jedem zu, ohne dass man sie extra beantragen muss. Andere lassen sich gezielt eintragen und wirken sich schon beim monatlichen Gehaltsabruf aus. Der Überblick über die wichtigsten Freibeträge und Pauschbeträge für 2026 zeigt, wo sich der Aufwand lohnt.

Grundfreibetrag 2026: Die Basis der Steuererleichterung

Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum steuerfrei. Für 2026 liegt er voraussichtlich bei 12.084 Euro für Einzelpersonen. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.168 Euro. Wer also als Alleinverdiener unter dieser Grenze bleibt, zahlt keine Einkommensteuer. Das klingt selbstverständlich, hat aber praktische Konsequenzen: Minijobber, Teilzeitkräfte oder Beschäftigte mit niedrigem Jahreseinkommen sollten prüfen, ob eine Steuererklärung zur Erstattung führt.

Wichtig: Der Grundfreibetrag wird bei der Lohnsteuerberechnung automatisch berücksichtigt. Wer in Steuerklasse I, II oder III eingestuft ist, profitiert davon unmittelbar über den monatlichen Lohnsteuerabzug. Einen separaten Antrag braucht es nicht.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Werbungskosten ohne Belege

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro. Er wird automatisch vom Finanzamt vom Bruttolohn abgezogen, ohne dass Arbeitnehmer einen einzigen Beleg einreichen müssen. Das bedeutet: Wer tatsächliche Werbungskosten hat, die diesen Betrag übersteigen, sollte diese einzeln geltend machen.

Zu den typischen Werbungskosten zählen:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Pendlerpauschale: 0,30 Euro je Kilometer für die ersten 20 Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro)
  • Kosten für Arbeitsmittel wie Werkzeug, Fachliteratur oder ein beruflich genutztes Headset
  • Fortbildungskosten, sofern der Arbeitgeber sie nicht übernimmt
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
  • Heimarbeitsplatz oder Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen

Ein konkretes Beispiel: Wer täglich 35 Kilometer zur Arbeit pendelt und 220 Arbeitstage im Jahr arbeitet, kommt allein über die Pendlerpauschale auf rund 2.717 Euro Werbungskosten. Der Pauschbetrag von 1.230 Euro wird damit deutlich überschritten, eine Erklärung lohnt sich.

Freibeträge gezielt eintragen lassen

Neben den automatisch wirkenden Beträgen gibt es Freibeträge, die Arbeitnehmer aktiv beim Finanzamt beantragen müssen. Das Finanzamt trägt sie dann in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein, was monatlich zu einem höheren Nettolohn führt, statt am Jahresende als Erstattung zu kommen.

Wer sich einen umfassenden Überblick über alle relevanten Regelungen verschaffen will, findet unter Freibeträge und Pauschbeträge im Überblick eine strukturierte Zusammenfassung der geltenden Beträge und Bedingungen.

Beantragen lässt sich etwa der Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Voraussetzung: Die voraussichtlichen Aufwendungen übersteigen die Pauschbeträge. Das Finanzamt trägt den Freibetrag für zwei Jahre ein, danach ist ein neuer Antrag nötig. Die Mindestgrenze liegt bei 600 Euro jährlich, damit sich eine Eintragung überhaupt lohnt.

Sparer-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag nicht vergessen

Wer Kapitalerträge erzielt, profitiert vom Sparer-Pauschbetrag. Er beträgt 2026 für Einzelpersonen 1.000 Euro, für Ehepaare 2.000 Euro. Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Damit das funktioniert, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Wer mehrere Konten oder Depots hat, kann den Betrag aufteilen, darf aber insgesamt die Grenze nicht überschreiten.

Für Eltern ist der Kinderfreibetrag relevant. Er beläuft sich 2026 auf 6.672 Euro pro Kind (je 3.336 Euro pro Elternteil) für das sächliche Existenzminimum. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.928 Euro (je 1.464 Euro). Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist, und wendet die vorteilhaftere Variante an.

Außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder behinderungsbedingte Ausgaben können die Steuerlast senken, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese zumutbare Belastung berechnet sich prozentual nach dem Einkommen und der Familiensituation. Bei einem Single mit 40.000 Euro Jahreseinkommen liegt sie beispielsweise bei etwa 4 Prozent, also 1.600 Euro. Was darüber liegt, ist steuerlich absetzbar.

Sonderausgaben umfassen Aufwendungen wie Kirchensteuer, Spenden, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner (unter bestimmten Bedingungen bis 13.805 Euro) sowie Beiträge zu Riester-Rentenverträgen. Der allgemeine Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt nur 36 Euro (72 Euro für Ehepaare) und ist damit gering. Wer höhere tatsächliche Sonderausgaben hat, sollte diese unbedingt einzeln angeben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen eigenen Entlastungsbetrag, der seit 2020 deutlich angehoben wurde. Für 2026 liegt er bei 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Dieser Betrag wird über Steuerklasse II berücksichtigt. Wer noch in Steuerklasse I ist, obwohl er alleinerziehend ist, sollte das Finanzamt kontaktieren und die Klasse wechseln lassen.

Praxis-Tipp: Lohnsteuerermäßigung beantragen

Wer absehbare Aufwendungen für das Steuerjahr kennt, zum Beispiel hohe Pendlerkosten, eine geplante Fortbildung oder regelmäßige Spendenbeträge, sollte frühzeitig einen Freibetrag eintragen lassen. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2026 kann ab Oktober 2025 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ist beim Finanzamt erhältlich oder über das ELSTER-Portal einreichbar. Der eingetragene Freibetrag gilt dann ab dem nächsten Abrechnungsmonat.

Arbeitnehmer, die den Freibetrag im laufenden Jahr eintragen lassen, müssen für dieses Jahr verpflichtend eine Steuererklärung abgeben. Das ist in den meisten Fällen ohnehin sinnvoll, da die Ermäßigung ohnehin auf tatsächlichen Aufwendungen basiert, die belegt werden müssen.

Wer alle verfügbaren Stellschrauben kennt und nutzt, kann seine Steuerlast spürbar senken, ohne komplizierte Gestaltungsmodelle oder teure Beratung. Der entscheidende Schritt ist oft der erste: Einmal durchrechnen, welche Beträge automatisch greifen und wo sich ein aktiver Antrag lohnt.